KI im Notariat: was aus dem Entwurf nicht in den Chat darf
· Aktualisiert am · Geschrieben und gepflegt von Joaquín Trapero, Nonimo
KI im Notariat ist erlaubt, aber nicht mit allem, was im Urkundenentwurf steht. Nach § 18 BNotO muss der Notar über alles schweigen, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dazu gehören die Namen der Beteiligten ebenso wie ihre Steuer-ID, das Grundbuchblatt und der Grund, aus dem jemand ein Haus verkauft. Wer einen Kaufvertragsentwurf in ChatGPT einfügt, gibt diese Angaben an ein Unternehmen, das weder Notar noch Gehilfe ist.
Herausnehmen lassen sich vor allem die Kennungen: Namen, Geburtsdaten, Anschriften, Steuer-ID, Kontoverbindung, Urkundennummer. Den Sachverhalt dagegen kann man nicht streichen, ohne die Frage an die KI sinnlos zu machen. Dieser Leitfaden geht beides durch, mit den Normen des notariellen Berufsrechts und einem erfundenen Entwurf, an dem Sie sehen, was ein Werkzeug schafft. Warum Platzhalter den Personenbezug nicht aufheben, steht im Leitfaden zu Pseudonymisierung und Anonymisierung.
Was ein Urkundenentwurf über die Beteiligten verrät
In den wenigsten Notarbüros wird eine ganze Akte hochgeladen. In den Chat wandern Ausschnitte: ein Absatz aus dem Entwurf, der in einfache Sprache übertragen werden soll, die Rückfrage an eine Bank wegen der Löschungsbewilligung, die Zusammenfassung eines Erbvertrags für die Beteiligten, eine englische Fassung der Vollmacht für den Käufer aus dem Ausland.
Diese Ausschnitte sind kurz, tragen aber fast immer dieselben Angaben. Das liegt nicht an nachlässiger Arbeit, sondern am Verfahrensrecht: Mehrere Vorschriften schreiben vor, welche Daten zu jedem Beteiligten erhoben und in welche Verzeichnisse sie eingetragen werden. Was dort steht, landet im Entwurf, und was im Entwurf steht, landet beim Kopieren im Chat.
Was das Urkundenverzeichnis zu jedem Beteiligten festhält
Seit 2022 führt jede Notarin und jeder Notar das Urkundenverzeichnis elektronisch, im Elektronischen Urkundenarchiv der Bundesnotarkammer. Die Einträge eines Kalenderjahres tragen fortlaufende Nummern, und daher kommt die Urkundennummer, die oben auf jedem Entwurf steht. Welche Angaben zu den Beteiligten ins Verzeichnis gehören, legt die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse fest.
Die Pflichtangaben sind knapp gehalten, reichen aber aus, um einen Menschen eindeutig zu bestimmen. Die freiwilligen gehen weiter und schließen die Steuer-ID ein. Für die Frage, was vor einer KI-Anfrage herausmuss, ist dieser Katalog eine brauchbare Liste: Was im Verzeichnis die Beteiligten unterscheidet, macht sie auch überall sonst erkennbar.
Was die Anzeige an das Finanzamt zusätzlich verlangt
Beim Grundstückskauf kommt die Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz dazu. Sie ist der Grund, warum in fast jedem Kaufvertragsvorgang die Steuer-ID beider Seiten auftaucht, dazu die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch und Kataster und der Kaufpreis. Dieselbe elfstellige Nummer steht in fast jedem steuerlichen Vorgang; wie Nonimo sie behandelt, zeigt die Seite für Steuerberater.
| Angabe im Vorgang | woher sie kommt |
|---|---|
| Vorname, Familienname, Geburtsname, Geburtsdatum, Wohnort | § 12 Abs. 2 NotAktVV |
| Anschrift, Steuer-ID, Wirtschafts-ID, Registernummer | § 12 Abs. 3 NotAktVV (kann angegeben werden) |
| Urkundennummer | § 8 Abs. 1 NotAktVV, § 20 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG |
| Steuer-ID von Veräußerer und Erwerber | § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG |
| Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer | § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG |
| Kaufpreis oder sonstige Gegenleistung | § 20 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG |
Quelle: NotAktVV §§ 8 und 12, GrEStG § 20, jeweils in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. September 2026.
Kaum eine dieser Zeilen braucht ein Sprachmodell, um einen Absatz umzuformulieren oder eine Frist auszurechnen. Genau deshalb können sie vor dem Einfügen verschwinden.
Die Amtsverschwiegenheit nach § 18 BNotO reicht weiter als der Datenschutz
Der Wortlaut ist kurz und umfassend. Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, und diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Ausgenommen sind nur Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflicht endet nicht mit dem Amt: Absatz 4 lässt sie ausdrücklich fortbestehen.
Befreien können nur die Beteiligten selbst. Sind sie verstorben oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle entscheiden, und bei Zweifeln kann der Notar die Aufsichtsbehörde entscheiden lassen. Einen Weg, die Verschwiegenheit für einen bestimmten Zweck, etwa eine Formulierungshilfe, einseitig aufzuheben, sieht die Vorschrift nicht vor.
Der Unterschied zur DSGVO
Die DSGVO schützt personenbezogene Daten. § 18 BNotO schützt Tatsachen, und das ist die weitere Kategorie. Dass eine Gesellschaft ihre Anteile verkaufen will, dass ein Ehevertrag vorbereitet wird, welcher Kaufpreis vereinbart ist: Das alles kann geheim sein, auch wenn kein Name danebensteht. Wer Namen durch Platzhalter ersetzt, verringert den Personenbezug; das Amtsgeheimnis ist damit nicht automatisch gewahrt.
Umgekehrt bleibt der Datenschutz neben dem Berufsrecht bestehen. Welche Rolle der Anbieter nach der DSGVO spielt, wo seine Server stehen und was der Vertrag regelt, behandelt der Leitfaden zu DSGVO-konformer KI. Für das Notariat ist das die zweite Prüfung, nicht die erste.
Die strafrechtliche Seite nach § 203 StGB
In § 203 StGB steht der Notar in Absatz 1 Nummer 3, in derselben Reihe wie Rechtsanwalt und Steuerberater. Wer ohne Befugnis ein fremdes Geheimnis preisgibt, dem drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Kein Offenbaren liegt vor, wenn Geheimnisse den berufsmäßig tätigen Gehilfen zugänglich gemacht werden, und sonstigen mitwirkenden Personen dürfen sie offenbart werden, soweit deren Mitwirkung das erfordert.
Die Vorschrift hat eine zweite Stufe, die für Werkzeuge wichtig ist. Nach Absatz 4 macht sich auch strafbar, wer eine mitwirkende Person nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hat, wenn diese ein Geheimnis unbefugt offenbart. Wer einen Anbieter mitwirken lässt, ohne ihn zu verpflichten, trägt also das Risiko für dessen Verhalten mit.
§ 26a BNotO: wann ein KI-Anbieter für den Notar arbeiten darf
§ 26a BNotO ist das notarielle Gegenstück zu § 43e BRAO. Nach Absatz 1 darf der Notar Dienstleistern ohne Einwilligung der Beteiligten Zugang zu Tatsachen eröffnen, die unter § 18 fallen, soweit das für die Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist jede Person oder Stelle, die er im Rahmen seiner Berufsausübung beauftragt, und ein KI-Anbieter, der Entwürfe liest, fällt darunter.
Die Erlaubnis hat Bedingungen. Drei Punkte daraus entscheiden, ob ein Chatbot im Notarbüro berufsrechtlich überhaupt in Betracht kommt.
| Punkt | § 26a BNotO (Notar) | § 43e BRAO (Anwalt) |
|---|---|---|
| Zugang ohne Einwilligung, soweit für die Dienstleistung erforderlich | ja (Abs. 1) | ja |
| Vertrag in Textform mit dem Dienstleister | ja | ja |
| Einwilligung, wenn die Dienstleistung einem einzelnen Vorgang dient | ja (Abs. 4) | ja |
| Dienstleister im Ausland | keine eigene Klausel; das Datenschutzrecht gilt daneben (Abs. 7) | nur bei vergleichbarem Geheimnisschutz (Abs. 4) |
Quelle: § 26a BNotO und § 43e BRAO auf gesetze-im-internet.de.
Sorgfältige Auswahl und ein Vertrag in Textform
Der Notar muss den Dienstleister sorgfältig auswählen und die Zusammenarbeit sofort beenden, wenn die Vorgaben nicht mehr eingehalten werden. Der Vertrag bedarf der Textform. Darin muss sich der Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichten und erfahren, welche Strafe ihm bei einem Verstoß droht; er darf nur so viel zur Kenntnis nehmen, wie der Auftrag verlangt; und festgehalten wird, ob er Unterauftragnehmer einschalten darf.
Ein Konto, das jemand im Büro mit einer E-Mail-Adresse und einem Klick auf die Nutzungsbedingungen angelegt hat, erfüllt diese Punkte in aller Regel nicht. Ob ein Unternehmensvertrag eines großen Anbieters sie abdeckt, ist eine Frage des einzelnen Vertrags. Was OpenAI nach eigenen Angaben mit Eingaben macht und wie sich das je nach Tarif unterscheidet, zeigt der Leitfaden ChatGPT und Datenschutz.
Die Einwilligung bei einem einzelnen Amtsgeschäft
Absatz 4 ist die Stelle, an der sich KI im Büroalltag von klassischer IT unterscheidet. Bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen, darf der Notar den Zugang zu fremden Geheimnissen nur eröffnen, wenn der Beteiligte eingewilligt hat. Die Wartung der Notarsoftware dient dem ganzen Büro. Die Bitte an einen Chatbot, diesen einen Überlassungsvertrag in verständliches Deutsch zu bringen, dient einem Vorgang.
Nach dem Wortlaut spricht deshalb viel dafür, dass eine Anfrage mit Daten aus einer konkreten Urkunde unter Absatz 4 fällt und nicht unter Absatz 1. Eine Einwilligung aller Beteiligten dafür einzuholen, dass ein Sprachmodell den Entwurf liest, wird selten gelingen und kaum jemand wird es versuchen. Anwaltsnotare kennen dieselbe Schwelle aus ihren anwaltlichen Mandaten und können sie dort vorab mit einer gesonderten Erklärung des Mandanten einholen.
Der praktische Ausweg ist, dass in der Anfrage kein fremdes Geheimnis mehr steht.
Eine Klausel für Dienstleister im Ausland fehlt
Wer § 43e BRAO kennt, sucht in § 26a BNotO vergeblich nach dessen Absatz 4, der Anwälten Dienstleister im Ausland nur erlaubt, wenn der Geheimnisschutz dort dem inländischen vergleichbar ist.
Das heißt nicht, dass für Notare weniger gilt. Absatz 7 stellt klar, dass das Datenschutzrecht daneben gilt, und damit auch die Regeln der DSGVO für Übermittlungen in Drittländer. Für Anbieter mit Sitz in den USA bleibt die Frage also dieselbe, sie wird nur an anderer Stelle gestellt.
Was die Bundesnotarkammer selbst an KI eingeführt hat
Am 22. September 2025 hat die Bundesnotarkammer ein Mandantenportal gestartet: Onlineformulare für über 20 notarielle Vorgangstypen, die das Büro auf der eigenen Website einbinden kann, und eine KI-Assistenz dazu. Nach der Pressemitteilung beruht diese auf einer kontrolliert betriebenen Version von ChatGPT und lässt sich nach Einschätzung der Kammer DSGVO- und BNotO-konform einsetzen. Das Büro bucht das Portal für 89 Euro im Monat zuzüglich Umsatzsteuer.
Damit hat die Standesvertretung selbst ein Sprachmodell in die Notarsoftware gebracht. Für die Frage dieses Leitfadens ist das ein wichtiges Signal: Die Kammer hält KI im Notariat nicht für ausgeschlossen. Sie hat das Angebot aber selbst zusammengestellt, statt Notare einen beliebigen Chatbot im Browser öffnen zu lassen.
Was die Onlinehilfe über die Assistenz sagt
Die Onlinehilfe der Kammer beschreibt den Umfang nüchtern. Die Assistenz übersetzt ins Englische, fasst umfangreiche Texte zusammen, überträgt komplizierte Texte in einfache Sprache und erstellt Tabellen, Anschreiben und Textbausteine, vorgangsübergreifend wie vorgangsbezogen. Ihr Wissen reicht bis Oktober 2023, mit dem Internet ist sie nicht verbunden, und die rechtliche Prüfung durch Notarin, Notar oder geschulte Mitarbeitende soll sie nicht ersetzen.
Hinweise dazu, welche Angaben der Beteiligten in eine Anfrage gehören und welche nicht, enthält die Seite nicht. Die Frage nach dem Inhalt der Eingabe bleibt also auch bei der Lösung der Kammer bei Ihnen.
Verbindliche Leitlinien gibt es noch nicht
In einem Beitrag in der Zeitschrift für Erbrecht vom Dezember 2025 hält Pierre Plottek fest, dass es bislang weder verbindliche Richtlinien noch belastbare Stellungnahmen der Bundesnotarkammer oder der Notarkammern zur KI-gestützten Erstellung von Nachlassverzeichnissen gibt. Entscheidend sei, ob die Daten lokal im Verantwortungsbereich des Notariats verarbeitet werden oder ob sie extern übermittelt werden.
Diese Unterscheidung trägt über die Nachlassverzeichnisse hinaus. Für alles, was außerhalb des Kammerangebots geschieht, etwa Copilot in Word oder Gemini im Browser, entscheiden Sie allein. Was die großen Anbieter jeweils speichern, stellen die Leitfäden zu Microsoft Copilot und Gemini zusammen.
Grundbuch und Flurstück: die Angaben, die man für harmlos hält
Namen erkennt jeder als heikel. Bei der Zeile „Grundbuch von …, Blatt …, Flurstück …“ ist das anders, weil sie wie eine technische Adresse aussieht. Sie ist aber mehr als das. Wer Gemarkung und Blatt kennt, kann bei berechtigtem Interesse das Grundbuch einsehen und findet in Abteilung I den Eigentümer, in Abteilung III die Grundschulden und damit einen Teil seiner Finanzierung.
Das Grundbuch ist bewusst nicht öffentlich. Nach § 12 GBO ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, und eben nur diesem. Wer eine Grundbuchstelle aus einem Entwurf in einen Chat kopiert, gibt damit den Schlüssel zu einer Auskunft weiter, für die sonst ein Nachweis verlangt wird.
Was § 133a GBO dem Notar vorschreibt
Für Notare gibt es eine eigene Regel. Nach § 133a GBO dürfen sie den Inhalt des Grundbuchs demjenigen mitteilen, der ihnen ein berechtigtes Interesse darlegt, und über die Mitteilung führen sie ein Protokoll, aus dem der Eigentümer Auskunft verlangen kann. Ohne Protokoll geht es nur, wenn die Mitteilung einem eigenen Amtsgeschäft dient.
| Wer den Grundbuchinhalt erhält | berechtigtes Interesse | Protokoll |
|---|---|---|
| Empfänger einer Mitteilung des Notars nach § 133a GBO | legt er dar | ja, außer beim eigenen Amtsgeschäft |
| KI-Anbieter, an den ein Auszug zur Auswertung geht | legt er nicht dar | keins |
Ein Grundbuchauszug, der zur Auswertung in ein KI-Werkzeug geht, fügt sich in dieses Schema nicht gut ein. Wenn Sie aus einem Auszug nur die Belastungen strukturiert haben möchten, brauchen Sie Gemarkung, Blatt und Namen dafür nicht.
Ist ein vollständiger Auszug bereits an einen Anbieter gegangen, bei dem er nichts zu suchen hat, ordnet der Leitfaden zur Datenpanne in der Kanzlei die ersten Schritte, und die passen auch für ein Notarbüro.
Was sich vor dem Einfügen herausnehmen lässt
Viele Aufgaben im Notarbüro kommen ohne jede Angabe der Beteiligten aus. Eine Musterformulierung für eine Belastungsvollmacht, die Frage nach dem Aufbau einer Vorsorgevollmacht oder die Übersetzung einer Standardklausel geben nichts preis, wenn kein Fall darin steht. Dafür brauchen Sie weder eine Einwilligung noch ein Werkzeug. Wo doch ein Ausschnitt aus einem Vorgang hineinsoll, hilft eine feste Reihenfolge:
- Die Kennungen der Beteiligten. Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Anschriften, Steuer-ID, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Kontoverbindungen werden durch Platzhalter ersetzt. Dem Modell genügen die Rollen: Verkäuferin, Käufer, Erblasserin.
- Die Register- und Urkundenangaben. Urkundennummer, Grundbuchstelle, Flurstück und Handelsregisternummer braucht kein Sprachmodell, um einen Satz umzuformulieren. Sie kommen erst im eigenen System wieder hinein.
- Die Beträge, wenn sie den Fall kennzeichnen. Ein Kaufpreis ist in einer kleinen Gemeinde mit wenigen Verkäufen im Jahr fast eine Anschrift. Soll nichts gerechnet werden, ersetzen Sie ihn durch einen Platzhalter.
- Der Ort. „Verhandelt zu“ und die Gemarkung verraten zusammen mit einem Datum oft mehr als ein Name. Für eine Formulierungsfrage sind sie entbehrlich.
- Die Einzelheiten, die niemand braucht. Wer das Haus von wem geerbt hat, welchen Beruf die Tante hatte, warum die Ehe geschieden wurde: Solche Sätze kürzen Sie, bevor Sie etwas einfügen.
Der letzte Punkt ist derjenige, den kein Programm für Sie erledigt. Die Datenschutzkonferenz hat das in ihrer Orientierungshilfe zu KI vom Mai 2024 in Randnummer 49 festgehalten: Bloß Namen und Anschriften zu streichen, reicht regelmäßig nicht aus, weil sich der Personenbezug aus dem Zusammenhang ergeben kann, und bei Sprachmodellen ist diese Gefahr besonders hoch.
Was sich nicht herausnehmen lässt
Es gibt Vorgänge, bei denen der Sachverhalt das Geheimnis ist. Ein Erbvertrag, der ein Kind bevorzugt, eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die Übertragung eines Betriebs vor einer Insolvenz: Hier bleibt nach dem Ersetzen aller Namen ein Text, den die Beteiligten an keiner fremden Stelle lesen möchten, und oft sind sie aus dem Zusammenhang wiederzuerkennen.
Solche Vorgänge gehören nicht in einen allgemeinen Chatbot, auch nicht pseudonymisiert. Nutzen Sie die KI dann für die abstrakten Teile, etwa die Struktur einer Klausel oder eine Checkliste für den Vollzug, und schreiben Sie den Fall selbst.
Der Unterschied lässt sich an zwei Anfragen zeigen. „Formuliere einen Pflichtteilsverzicht für einen Übergabevertrag, in dem Eltern ihren Hof an eines von drei Kindern übergeben“ gibt nichts preis und liefert trotzdem einen brauchbaren Entwurf. Dieselbe Bitte mit dem Namen des Kindes, dem Grund der Bevorzugung und dem Wert des Hofes enthält ein Geheimnis im Sinne von § 18, auch mit Platzhaltern statt Namen. Wie lange die großen Anbieter solche Eingaben aufbewahren, vergleicht der Leitfaden zu DSGVO-konformer KI.
Anwaltsnotare: zwei Berufsrechte am selben Schreibtisch
In weiten Teilen Deutschlands ist der Notar zugleich Rechtsanwalt. In den Bezirken der Notarkammern Berlin, Braunschweig, Bremen, Celle, Frankfurt, Kassel, Oldenburg, Schleswig-Holstein und Westfalen werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt, in Baden-Württemberg und im Bereich der Rheinischen Notarkammer gibt es beide Formen nebeneinander. Von den 6.205 Notarinnen und Notaren am 1. Januar 2026 waren 4.499 Anwaltsnotare und 1.706 hauptberuflich tätig.
Die größte Kammer ist Westfalen mit 1.104 Notarinnen und Notaren, alle im Anwaltsnotariat, vor Frankfurt mit 819 und Celle mit 583. Die Zahl sinkt seit Jahren: Anfang 2021 waren es noch 5.143 Anwaltsnotare, fünf Jahre später 644 weniger.
Für die Mehrheit gelten deshalb zwei Berufsrechte an einem Arbeitsplatz. Im anwaltlichen Mandat gelten die §§ 43a und 43e BRAO, im notariellen Amtsgeschäft die §§ 18 und 26a BNotO. Wo sich die beiden Vorschriften über Dienstleister decken und wo nicht, zeigt die Tabelle zu § 26a BNotO.
Welche Rolle gerade gilt
Das Chatfenster weiß nicht, ob der Text aus der Anwalts- oder der Notarakte stammt. Sie wissen es, und davon hängt ab, welche Vorschrift Sie prüfen. Für die anwaltliche Seite hat die Bundesrechtsanwaltskammer im Dezember 2024 Hinweise veröffentlicht, nach denen Dokumente vor dem Hochladen möglichst vollständig anonymisiert sein sollen; wie das Absatz für Absatz aussieht, zeigt der Leitfaden zu Pseudonymisierung und Anonymisierung.
Für die notarielle Seite gibt es keine entsprechenden Hinweise der Kammer. Wer als Anwaltsnotar für beide Rollen dieselbe Regel anwendet, nämlich die Kennungen vor dem Einfügen herauszunehmen und den Sachverhalt zu kürzen, muss nicht bei jedem Vorgang neu überlegen, welche Vorschrift gerade gilt.
KI im Notariat braucht eine Regel für das ganze Büro
Oft fügt nicht der Notar selbst den Text in den Chat ein, sondern eine Notarfachangestellte, die den Vollzug vorbereitet. § 26 BNotO verlangt, dass der Notar seine Beschäftigten bei der Einstellung nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet, sie dabei eigens auf § 18 hinweist und darauf achtet, dass sie die Verschwiegenheit auch einhalten.
Eine förmliche Verpflichtung aus dem Einstellungsjahr sagt nichts darüber, ob eine Mitarbeiterin am Nachmittag eine Grundbuchstelle in einen Chatbot kopieren darf. Darauf zu achten, gelingt heute am ehesten mit einer kurzen schriftlichen Regel: welche Werkzeuge zugelassen sind, was hineindarf und wer das Ergebnis prüft, bevor es in eine Urkunde übernommen wird.
Die Regel muss nicht lang sein, sie muss nur die Fälle nennen, die im Büro tatsächlich vorkommen. Darf die Vollzugsmitteilung an die Bank mit KI vorformuliert werden? Darf der Grundbuchauszug zur Auswertung hinein, und wenn ja, ohne welche Zeilen? Wer gibt eine englische Fassung frei, bevor sie an den Käufer aus dem Ausland geht? Drei solche Fragen, einmal beantwortet, ersparen Ihnen viele Einzelentscheidungen.
Was in die Regel gehört
Hinzu kommt die KI-Verordnung. Nach ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744, gültig ab dem 27. Juli 2026, schreibt ihr Art. 4 jedem Betreiber Maßnahmen vor, mit denen er die KI-Kompetenz seiner Beschäftigten fördert; ein bestimmtes Niveau muss er für niemanden garantieren. Kleine Büros sind davon nicht ausgenommen; die Einzelheiten stehen im Leitfaden zur KI-Verordnung. Eine Unterweisung, die einmal erklärt, warum Gemarkung und Blatt nicht in den Chat gehören, dient beiden Zwecken.
Ein Muster für eine KI-Richtlinie haben wir für Kanzleien geschrieben. Für das Notariat übernehmen Sie es mit drei Änderungen.
§ 18 und § 26a BNotO anstelle der anwaltlichen Normen.
Die Grundbuchangaben als eigene Zeile in der Liste.
Die KI-Assistenz der Kammer als eigenen Eintrag, falls das Büro sie bucht.
Was Nonimo im Notariat leistet, und was nicht
Nonimo setzt an der Stelle an, an der der Text das Notarbüro verlässt. Sie markieren einen Ausschnitt, drücken eine Taste, und Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Kennungen werden auf dem Arbeitsplatzrechner durch Platzhalter ersetzt. Die Zuordnung liegt verschlüsselt auf Ihrem Gerät, und wenn die Antwort kommt, setzt Nonimo die echten Angaben wieder ein. Technisch ist das eine Pseudonymisierung, keine Anonymisierung.
Am 23. September 2026 lief der erfundene Kopf eines Kaufvertragsentwurfs durch Nonimo 0.2.8, in der Mac- und der Windows-Fassung mit identischem Ergebnis: datiert auf einen 30. Februar, eine Beteiligte am 31. April geboren. So sieht er nach dem Tastendruck aus:
UVZ-Nr. 0000/2026
Vor mir, dem Notar Nomen Nescio, erschienen:
1. Herr [PERSON_1], geboren am [GEBURTSDATUM_1],
wohnhaft [ADRESSE_1], [ADRESSE_2],
Steuer-ID [AKTENZEICHEN_1],
2. Frau [PERSON_2], geboren am [GEBURTSDATUM_2],
E-Mail [E-MAIL_1], Telefon [TELEFON_1].
Grundbuch von Nirgendwo, Blatt 0000, Flurstück 0/0.
Die Verkäuferin erbte das Haus 2019 von ihrer Tante, der früheren Apothekerin des Ortes.
Jede Ersetzung ist sichtbar markiert und lässt sich mit einem Klick zurücknehmen. Nonimo nimmt die Kennungen der Beteiligten heraus, nicht den Vorgang: Urkundennummer, Grundbuchstelle und der Satz über die Tante bleiben stehen, und die nehmen Sie selbst heraus, wenn sie nicht in die Anfrage gehören. Ihre übrigen Grenzen beschreibt die Seite Sicherheit.
Oben steht die Zahl der ersetzten Angaben, darunter der Text mit den Platzhaltern, die Sie einzeln aufdecken können. Mehr zu diesem Ablauf in der Kanzlei steht auf der Seite KI-Tools in der Kanzlei.
Quellen
- Bundesnotarordnung, § 18: Verschwiegenheit über alles, was im Amt bekannt geworden ist; Ausnahmen, Befreiung, Fortgeltung nach dem Amt. § 26: förmliche Verpflichtung der Beschäftigten. § 26a: Dienstleister, Textform, Einwilligung beim einzelnen Amtsgeschäft (Abs. 4), Datenschutz unberührt (Abs. 7). § 78h: Elektronisches Urkundenarchiv.
- Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43e: die anwaltliche Entsprechung mit der Klausel für Dienstleister im Ausland (Abs. 4).
- Strafgesetzbuch, § 203: der Notar in Abs. 1 Nr. 3, Gehilfen und mitwirkende Personen in Abs. 3, die Pflicht zur Verpflichtung in Abs. 4.
- Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, § 8 und § 12: fortlaufende Nummern je Kalenderjahr; Pflicht- und freiwillige Angaben zu den Beteiligten.
- Beurkundungsgesetz, § 55: das elektronische Urkundenverzeichnis.
- Grunderwerbsteuergesetz, § 20: Inhalt der Anzeige, darunter Identifikationsnummer, Grundbuch, Urkundennummer und Kaufpreis.
- Grundbuchordnung, § 12 und § 133a: Einsicht nur bei berechtigtem Interesse; Mitteilung durch Notare und Protokollpflicht.
- Bundesnotarkammer, Pressemitteilung zum Mandantenportal, September 2025: Start am 22. September 2025, über 20 Vorgangstypen, KI-Assistenz auf einer kontrolliert betriebenen Version von ChatGPT, 89 Euro im Monat zuzüglich USt.
- Bundesnotarkammer, Onlinehilfe zur ChatGPT-Assistenz: Funktionen, Wissensstand Oktober 2023, keine Internetverbindung, kein Ersatz für die rechtliche Prüfung.
- Notar.de, Notarstatistik: 6.205 Notarinnen und Notare am 1. Januar 2026, davon 1.706 hauptberuflich und 4.499 Anwaltsnotare; Kammerbezirke mit ausschließlich Anwaltsnotaren.
- Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe KI und Datenschutz, 6. Mai 2024, S. 12, Rn. 49: Namen und Anschriften zu entfernen reicht regelmäßig nicht.
- Bundesrechtsanwaltskammer, Hinweise zum Einsatz von KI, Stand Dezember 2024, S. 3: Dokumente vor dem Hochladen möglichst vollständig anonymisieren.
- Verordnung (EU) 2026/1744, Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, ABl. L vom 24. Juli 2026, Art. 1 Nr. 5 (Neufassung von Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689: Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz, keine Garantie eines bestimmten Niveaus) und Art. 4 (Inkrafttreten am dritten Tag nach der Veröffentlichung).
- Pierre Plottek, Die Erstellung von notariellen Nachlassverzeichnissen unter zur Hilfenahme von künstlicher Intelligenz (KI-Tools), ZErb 12/2025: keine verbindlichen Richtlinien oder belastbaren Stellungnahmen der Kammern; lokale oder externe Verarbeitung als Kern der Prüfung.
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Häufige Fragen
Darf man KI im Notariat mit Daten der Beteiligten nutzen?
KI im Notariat ist nicht verboten, die Daten der Beteiligten gehören aber nicht ungeprüft hinein. § 18 BNotO verpflichtet den Notar zur Verschwiegenheit über alles, was er im Amt erfährt, und § 26a BNotO erlaubt die Weitergabe an Dienstleister nur mit Vertrag in Textform. Nonimo ersetzt Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Kennungen auf dem Arbeitsplatzrechner durch Platzhalter, bevor der Text in den Chat geht.
Gilt § 26a BNotO auch für ChatGPT?
Wer einen KI-Anbieter Tatsachen aus dem Amt lesen lässt, nimmt ihn als Dienstleister in Anspruch, und dann greift § 26a BNotO. Verlangt sind eine sorgfältige Auswahl und ein Vertrag in Textform, der den Anbieter zum Schweigen verpflichtet und ihn auf die Strafbarkeit eines Verstoßes hinweist. Ein privat angelegtes Chatkonto bringt das nicht mit. Nonimo sorgt dafür, dass beim Anbieter weniger ankommt, ersetzt diesen Vertrag aber nicht.
Braucht der Notar für KI eine Einwilligung der Beteiligten?
Für die allgemeine Büroorganisation nicht, für eine einzelne Urkunde nach dem Wortlaut schon. Dient eine Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft, darf der Notar fremde Geheimnisse nach § 26a Abs. 4 BNotO nur mit Einwilligung des Beteiligten zugänglich machen. Wer einen konkreten Kaufvertragsentwurf prüfen lässt, ist nah an diesem Fall. Nonimo nimmt vorher die Kennungen heraus; ob der Rest noch ein Geheimnis ist, entscheiden Sie.
Was ist die KI-Assistenz im Mandantenportal der Bundesnotarkammer?
Seit dem 22. September 2025 bietet die Bundesnotarkammer ein Mandantenportal an, dessen KI-Assistenz laut Pressemitteilung auf einer kontrolliert betriebenen Version von ChatGPT beruht. Es kostet 89 Euro im Monat zuzüglich Umsatzsteuer. Nach der Onlinehilfe fasst sie Texte zusammen, übersetzt ins Englische und entwirft Anschreiben. Nonimo ist kein Ersatz dafür, sondern für die Fälle gedacht, in denen im Büro ein anderer Chatbot geöffnet wird.
Darf ein Grundbuchauszug in ChatGPT eingefügt werden?
Nur mit großer Vorsicht, und am besten ohne Gemarkung, Blatt und Namen. Einsicht ins Grundbuch gibt es nach § 12 GBO nur bei berechtigtem Interesse, und nach § 133a GBO dürfen Notare den Inhalt nur solchen Personen mitteilen und müssen darüber Protokoll führen. Nonimo ersetzt Namen und Anschriften im Auszug; Grundbuchblatt und Flurstück erkennt die Version 0.2.8 noch nicht; sie bleiben sichtbar stehen.
Reicht es, die Namen aus dem Urkundenentwurf zu löschen?
Meistens nicht. Laut der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zu KI vom Mai 2024 reicht es regelmäßig nicht aus, bloß Namen und Anschriften zu streichen, weil sich der Personenbezug aus dem Zusammenhang ergeben kann. Im Notariat kommen Urkundennummer, Grundbuchblatt und Kaufpreis hinzu. Nonimo ersetzt die Kennungen auf Tastendruck und zeigt Ihnen, was stehen geblieben ist, damit Sie den Rest selbst kürzen.
Gelten für Anwaltsnotare andere Regeln bei KI?
Für sie gelten zwei Berufsrechte; welches greift, hängt davon ab, in welcher Rolle der Vorgang anfällt. Für das anwaltliche Mandat zählen § 43a und § 43e BRAO, für das notarielle Amtsgeschäft § 18 und § 26a BNotO. Am 1. Januar 2026 waren 4.499 der 6.205 Notarinnen und Notare Anwaltsnotare. Nonimo arbeitet in beiden Rollen gleich: Es ersetzt die Kennungen, bevor ein Ausschnitt den Arbeitsplatz verlässt.
Was erfährt Nonimo über die Beteiligten einer Urkunde?
Kein Wort aus der Urkunde. Erkannt und ersetzt wird auf dem Rechner im Notarbüro, die Zuordnung der Platzhalter liegt dort verschlüsselt, und einmal am Tag erfahren wir nur, wie viel vom Kontingent verbraucht ist. Ein Konto brauchen Sie nicht, und ein Protokoll über Ihre Vorgänge legt Nonimo nicht an. Einen Nachweis für die Aufsicht liefert es deshalb auch nicht.